3.1 Die Appellatin führt als Beweggrund für die Kündigung marktbedingte betriebliche Zwänge an. Im Jahre 2009 sei der Markt regelrecht zusammengebrochen. Sie habe in der Schweiz noch im Jahr 2008 einen Umsatz von CHF (…) Mio. erzielt, dieser sei im Jahr 2009 auf [2/3] gefallen. Das Auftragsvolumen habe sich mehr als halbiert. Die [Abteilung], in der der Appellant gearbeitet habe, sei deshalb auf Ende November 2009 geschlossen worden, wobei auch drei weitere Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen gewesen seien (vgl. Protokoll der Audienz vom 29. Juni 2010, S. 3 ff.).