3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus (BGE 131 III 535, E. 4.2). Ausgangspunkt der Bewertung ist der Beweggrund, der zur Kündigung führt. In einem weiteren Schritt ist die Art und Weise, wie die Kündigung vorgenommen wurde, zu untersuchen. Ist der Beweggrund oder die Art und Weise der Kündigung verwerflich, wird die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert (Vischer, a.a.O., S. 237).