Es handelt sich in diesem Sinne um einen verpönten Macht-, nicht um einen Rechtsmissbrauch (Thomas Geiser / Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, N 571). Anders als bei der Grundnorm des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ist demnach auch nicht erforderlich, dass der Missbrauch ein offenbarer ist (Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 336 N 2). Es sind deshalb neben den in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten durchaus weitere Tatbestände denkbar und vom Bundesgericht auch schon mehrfach anerkannt worden (BGE 134 III 108, E. 7.1; 132 III 115, E. 2.1).