127 III 86, E. 2a). Missbräuchlich ist die Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung trotz des Wortlautes der Gesetzesbestimmung, der bei der Einführung der Tatbestände das Wort "insbesondere" nicht aufführt, nicht abschliessend ist (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 237; BGE 125 III 70, E. 2a). Die Aufzählung konkretisiert vielmehr den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben und gestaltet diesen mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus.