2. Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall umstritten, ob die von der Appellatin gegen den Appellanten ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich im Sinne des Tatbestands von Art. 336 OR zu qualifizieren ist. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht (vgl. Art. 335 Abs. 1 OR; BGE 132 III 115, E. 2.1; 131 III 535, E. 4.1; 127 III 86, E. 2a).