{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-990_2010-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f24f4e4a-deb7-4077-9520-8edc49c35efd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "5bee47d72ade464d5015ae2e7e28c41f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 990", "100 10 990"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:50", "Checksum": "063385a070775fb17a29cb60c68afb58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)\nRegeste:\nMissbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung\n\n4.1\nBei der Entschädigung nach Art. 336a OR handelt es sich um einen Schadenersatz sui generis, der einer Konventionalstrafe nahekommt (BGE 123 III 391, E. 3c). Art. 336a Abs. 2 OR räumt dem Gericht bei der Bemessung ein Rechtsfolgeermessen ein, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 4 ZGB; BGE 131 III 243, E. 5.2; Portmann, a.a.O., Art. 336a N 5). Die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 336a Abs. 1 OR richtet sich in erster Linie nach der Schwere des Verstosses gegen die Rechtsethik (Vischer, a.a.O., S. 246). Lehre und Rechtsprechung berücksichtigen als für die Bemessung relevante Umstände aber regelmässig auch die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des gekündigten Arbeitnehmers, seine soziale Situation sowie die Art und Weise der Kündigung des vertraglichen Verhältnisses (BGE 135 III 405, E. 3.1; Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 336a N 3).\n4.2\nNach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist die der Appellatin vorzuwerfende Verfehlung als leicht zu qualifizieren. Diese Bewertung basiert auf dem Umstand, dass die Appellatin zunächst ein zulässiges Kündigungsmotiv vorweisen kann, dass sie weiter den Appellanten vorgängig über die in Erwägung gezogene Kündigung informierte und diese formell korrekt vollzog sowie mit ihm die Optionen bezüglich einer möglichen Frühpensionierung erörterte. Ferner ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Appellatin die dem Appellanten durch die Kündigung verursachte Einbusse bei der Rente der zweiten Säule durch eine entsprechende Zahlung an das Vorsorgewerk ausglich. Diese Faktoren mindern zugleich die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Appellanten. Dessen soziale Situation veränderte sich durch die Kündigung nicht wesentlich, da er ohnehin kurz vor der ordentlichen Pensionierung stand und er für die Arbeitslosenversicherungen keinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen erbringen musste. Schliesslich ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass die durch die Kündigung schlussendlich erlittene effektive finanzielle Einbusse lediglich CHF (…) betrug (…). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände gelangt das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Ansicht, dass eine Entschädigung in der Höhe von einem Monatslohn angemessen ist. Massgebend ist der Bruttolohn (Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 336a N 3), weshalb im vorliegenden Fall CHF (…) nebst 5 % Zins seit 30. November 2009 zuzusprechen sind.\n( … )\nKGE ZS vom 31.09.2010 i.S. M.L. gegen G. AG (100 10 990/SUS)"}