{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-990_2010-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f24f4e4a-deb7-4077-9520-8edc49c35efd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "5bee47d72ade464d5015ae2e7e28c41f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 990", "100 10 990"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:50", "Checksum": "063385a070775fb17a29cb60c68afb58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)\nRegeste:\nMissbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung\n\n3.2\nBei einem grundsätzlich zulässigen Kündigungsmotiv kann sich die Missbräuchlichkeit aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Arbeitgeberin die Kündigung rechtmässig erklärt, ist sie gemäss Art. 328 OR beispielsweise verpflichtet, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (Portmann, a.a.O., Art. 328 OR N 4). Diese Fürsorgepflicht bildet das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a OR; BGE 132 III 257, E. 5.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass für einen Arbeitnehmer, der über lange Jahre im Wesentlichen klaglos für eine einzige Arbeitgeberin tätig war, eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt. Vorliegend befand sich der Appellant zum Zeitpunkt der Kündigung in einem annähernd zehnjährigen Anstellungsverhältnis mit der Appellatin. Seine jahrelange Treue für denselben Betrieb erhöhte nach dem Gesagten die Fürsorgepflicht der Appellatin. Zu dieser gehört die Sorge dafür, einem wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zu ermöglichen, seine Arbeitstätigkeit ohne finanzielle Einbussen zu beenden, sofern nicht gewichtige Gründe nach einer anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rufen (BGE 132 III 115, E. 5.3). Solche Gründe werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die finanzielle Einbusse des Appellanten wird auch durch die von der Appellatin geleistete Zahlung an das Vorsorgewerk nicht vollständig ausgeglichen, weshalb vorliegend von einem Verstoss gegen die Fürsorgepflicht ausgegangen werden muss.\n3.3\nWeiter hat eine Arbeitgeberin bei der Kündigung aus einem zulässigen Motiv auch dem Gebot schonender Rechtsausübung Rechnung zu tragen (BGE 4C.73/2006 vom 22. Dezember 2006, E. 1.2; Portmann, a.a.O, Art. 336 N 25). Nach dieser Maxime ist für den Fall, dass ein Berechtigter von seinem Recht ohne Nachteil auf verschiedene Arten Gebrauch machen kann, diejenige Art der Rechtsausübung zu wählen, die für den Verpflichteten am wenigsten schädlich ist (BGE 131 III 459, E. 5.3). Konkret bedeutet dies für eine Arbeitgeberin, dass sie nach einer sozial verträglicheren Lösung suchen muss, bevor sie eine Kündigung ausspricht. Die Appellatin musste im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Appellant angesichts seines Alters keine andere Anstellung mehr finden konnte und durch die Einkommensersatzleistungen finanzielle Einbussen erleiden würde. Unter diesen spezifischen Umständen durfte von ihr erwartet werden, dass sie sich für die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung um alternative betriebsinterne Beschäftigungsmöglichkeiten für den Appellanten bemühen werde. Die tatsächlichen Behauptungen des Appellanten, wonach in der relevanten Zeitspanne bis zur Pensionierung genügend Arbeitsvolumen für ihn angefallen wäre, dass ein Mechaniker sowie ein Schlosser weiterbeschäftigt wurden und dass ein Teil der anfallenden Arbeit sogar extern vergeben wurde (vgl. S. 4 der Klagebegründung), blieben im vorliegenden Verfahren unwidersprochen. Auch der als Auskunftsperson geladene Y. sagte anlässlich der Audienz vom 29. Juni 2010 aus, dass in der Abteilung, in der der Appellant eingesetzt worden war, so viel Arbeit angefallen sei, dass ein Teil habe extern vergeben werden müssen (vgl. Protokoll der Audienz vom 29. Juni 2010, S. 5f.). Es ist aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen somit erwiesen, dass die Appellatin den Appellanten für die verbleibenden Monate bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters ohne Nachteil hätte sinnvoll im Betrieb einsetzen können und die Kündigung für sie daher keineswegs unumgänglich war. Indem die Appellatin dessen ungeachtet unbestrittenermassen keine Bemühungen unternahm, den Appellanten für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit in seiner angestammten Funktion weiterzubeschäftigen oder ihm eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen, verletzte ihr Vorgehen das Gebot schonender Rechtsausübung.\n3.4\nUnter Berücksichtigung der obengenannten Gesamtumstände kommt die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Appellatin zwar nicht mit dem Kündigungsmotiv als solchem, aber mit der Art und Weise der ausgesprochenen Kündigung gegen gesetzliche Fürsorge- und Treuepflichten verstossen hat. Dementsprechend erweist sich die Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR.\n4.\nGemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. In der Höhe ist die Entschädigung auf maximal sechs Monatslöhne begrenzt (Art. 336a Abs. 2 OR). Der Appellant beantragt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Nachdem die in Art. 336b OR statuierten verfahrensmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuspruch einer Entschädigung. Nachfolgend ist über deren Höhe zu befinden.\n"}