{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-990_2010-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f24f4e4a-deb7-4077-9520-8edc49c35efd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "5bee47d72ade464d5015ae2e7e28c41f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 990", "100 10 990"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:50", "Checksum": "063385a070775fb17a29cb60c68afb58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2010 100 2010 990 (100 10 990)\nRegeste:\nMissbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2010 (100 10 990)\nVoraussetzungen, unter denen eine Kündigung missbräuchlich ist (Art. 336 OR, E. 2).\nWer einem Arbeitnehmer wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung aus betrieblichen Gründen kündigt, ohne sich für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit trotz vorhandenem Arbeitsvolumen um alternative betriebsinterne Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu bemühen, verletzt seine Fürsorgepflicht und handelt missbräuchlich (Art. 336 und 328 OR, E. 3).\nGrundsätze für die Bemessung der Entschädigung (Art. 336c OR, E. 4).\nObligationenrecht\nMissbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gebot schonender Rechtsausübung\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nZwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall umstritten, ob die von der Appellatin gegen den Appellanten ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich im Sinne des Tatbestands von Art. 336 OR zu qualifizieren ist.\nFür die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht (vgl. Art. 335 Abs. 1 OR; BGE 132 III 115, E. 2.1; 131 III 535, E. 4.1; 127 III 86, E. 2a). Missbräuchlich ist die Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung trotz des Wortlautes der Gesetzesbestimmung, der bei der Einführung der Tatbestände das Wort \"insbesondere\" nicht aufführt, nicht abschliessend ist (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 237; BGE 125 III 70, E. 2a). Die Aufzählung konkretisiert vielmehr den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben und gestaltet diesen mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus. Es geht im Prinzip darum, dass die Arbeitgeberin ihre wirtschaftliche Macht in einer Weise ausübt, welche den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widerspricht. Es handelt sich in diesem Sinne um einen verpönten Macht-, nicht um einen Rechtsmissbrauch (Thomas Geiser / Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, N 571). Anders als bei der Grundnorm des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ist demnach auch nicht erforderlich, dass der Missbrauch ein offenbarer ist (Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 336 N 2). Es sind deshalb neben den in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten durchaus weitere Tatbestände denkbar und vom Bundesgericht auch schon mehrfach anerkannt worden (BGE 134 III 108, E. 7.1; 132 III 115, E. 2.1). Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR aufgeführten vergleichbar ist (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar zum OR, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 336 N 21; BGE 132 III 115, E. 2.1; 131 III 535, E. 4.2).\n3.\nDie Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus (BGE 131 III 535, E. 4.2). Ausgangspunkt der Bewertung ist der Beweggrund, der zur Kündigung führt. In einem weiteren Schritt ist die Art und Weise, wie die Kündigung vorgenommen wurde, zu untersuchen. Ist der Beweggrund oder die Art und Weise der Kündigung verwerflich, wird die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert (Vischer, a.a.O., S. 237).\n3.1\nDie Appellatin führt als Beweggrund für die Kündigung marktbedingte betriebliche Zwänge an. Im Jahre 2009 sei der Markt regelrecht zusammengebrochen. Sie habe in der Schweiz noch im Jahr 2008 einen Umsatz von CHF (…) Mio. erzielt, dieser sei im Jahr 2009 auf [2/3] gefallen. Das Auftragsvolumen habe sich mehr als halbiert. Die [Abteilung], in der der Appellant gearbeitet habe, sei deshalb auf Ende November 2009 geschlossen worden, wobei auch drei weitere Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen gewesen seien (vgl. Protokoll der Audienz vom 29. Juni 2010, S. 3 ff.). Die Appellatin kann sich aufgrund dieser unbestrittenen Darstellung wegen ihrer schlechten Auftragslage auf eine betriebliche Notwendigkeit der Kündigung und somit auf ein grundsätzlich zulässiges Kündigungsmotiv berufen, was auch vom Appellanten nicht in Abrede gestellt wird.\n"}