Darüber hinaus sind für das Kantonsgericht keine privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der Anwendung von Art. 53 StGB entgegenstehen würden, womit auch die dritte Voraussetzung der Wiedergutmachung vorliegt und das Kantonsgericht angesichts der vorliegenden besonderen Umstände im Ergebnis in teilweiser Gutheissung der Appellation des Angeklagten von einer Bestrafung absieht. 5. ( … ) 6. ( … ) KGE ZS vom 16. November 2010 i. S. Staatsanwaltschaft BL / M. B. (100 10 900 [A 116]/NEP) Gegen das Urteil des KG ZS wurde die Beschwerde in Strafsachen erhoben (6B_72/2011).