September 2007 einen positiven Saldo aufgewiesen hat, womit retrospektiv betrachtet die Anzeigestellerin lediglich im abschliessenden Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2005 sowie von Juni 2006 bis September 2006 einen tatsächlichen Schaden gehabt hat, welcher jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Damit ist auch die Voraussetzung der Schadendeckung ohne Weiteres erfüllt. Was schliesslich das Interesse der Anzeigestellerin an der Strafverfolgung anbelangt, so ist praxisgemäss für die Anwendung von Art. 53 StGB die Zustimmung der geschädigten Person nicht unerlässlich (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 zu Art.