Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus dem angefochtenen Urteil, dass der Appellant bei der Festsetzung eines Strafmasses zu einer bedingten (Geld-)Strafe verurteilt werden würde, womit diese Voraussetzung der Wiedergutmachung erfüllt ist. In Bezug auf die Schadendeckung ist sodann festzuhalten, dass gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (oben E. 3.2) der Appellant aufgrund seiner wiederholt über den monatlich geschuldeten Betrag hinausgehenden Mehrleistung effektiv gesehen im Zeitraum von Januar 2001 bis September 2005 sowie von Januar 2006 bis Mai 2006 und ab Oktober 2006 bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes per Ende