217 StGB der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum September 2004 bis Juni 2007 sowie für den Monat August 2007 schuldig zu erklären. 4. In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (E. II. [recte: E.III.] S. 11 f.) verwiesen werden, dies allerdings mit der nachfolgenden Abweichung: