Gleiches gilt auch für den subjektiven Tatbestand von Art. 217 StGB, da der Appellant wusste, dass er den Unterhaltsbeitrag jeweils per Ende des Vormonates zu bezahlen hatte und trotzdem seiner Pflicht regelmässig nur mit Verspätung nachkam, obwohl er die Möglichkeit zur rechtzeitigen Leistung gehabt hätte. Die auch vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Begründung, dass er mit der Nichtleistung über mehrere Monate die Anzeigestellerin habe dazu bringen wollen, Tagebücher ihres verstorbenen gemeinsamen Sohnes herauszugeben, mag menschlich nachvollziehbar sein, ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens.