3.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des abgesehen von der Rechtzeitigkeit der Strafanträge unbestrittenen Sachverhaltes kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. B. S. 9 ff.). Abgesehen davon, dass der Appellant im Appellationsverfahren nicht mehr geltend macht, dass er nicht über die Mittel zur Pflichterfüllung verfügt habe, wäre eine solche finanzielle Unmöglichkeit weder substantiiert noch glaubhaft dargelegt, da er in den allermeisten Fällen seiner Zahlungspflicht nur mit einigen Tagen Verspätung nachgekommen ist.