Da aber wie bereits ausgeführt die Verrechnung nicht retrospektiv ex officio erfolgen kann, ist festzustellen, dass es ohne Aufrechnung der geschuldeten mit den geleisteten Unterhaltsbeiträgen massgeblich ist, wann der Appellant seine einzelnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet hat. Diesbezüglich kann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtsgültigkeit der Strafanträge folgend (E. II.A.3. und 4. S. 8 f.) festgehalten werden, dass im Zeitraum von September 2004 bis April 2007 die Unterhaltsbeiträge entweder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt wurden, womit der Strafantrag vom 11. April 2007 rechtzeitig gestellt worden ist, dass im Zeitraum Mai und