Soweit diese Verrechnung unter Beachtung von Art. 125 Ziff. 2 OR als zulässig zu qualifizieren ist, ist allerdings festzustellen, dass aufgrund der vom Appellanten erbrachten Mehrleistung der Anzeigestellerin aus heutiger Sicht kein Schaden entstanden bzw. dieser innerhalb des inkriminierten Zeitraumes bis Ende September 2007 spätestens mit der Ausgleichszahlung ab 5. Oktober 2006 gedeckt ist.