Allerdings oblag es ihm gemäss dem Scheidungsurteil den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Einkommen effektiv nicht der Teuerung angepasst hatte, ansonsten von diesem Umstand auszugehen war. Da er dieser Verpflichtung zweifellos nicht nachgekommen war, durfte somit die Anzeigestellerin zu Recht davon ausgehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag nach der Teuerung richtete und demnach ein teuerungsangepasster Unterhaltsbeitrag geschuldet war. Vom Appellanten ist denn auch unbestritten, dass er zum Zeitpunkt seiner Zahlungen selber davon ausgegangen ist, dass er diese auch wirklich schuldet.