ausgewiesen, weshalb die Frist für einen gültigen Strafantrag am 8. Januar 2007 abgelaufen sei und demnach die am 11. April 2007, 4. Juni 2007 und 14. September 2007 gestellten Strafanträge verspätet seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte sich im Verlaufe des Strafverfahrens heraus, dass der Appellant seit Januar 2001 einen der Teuerung angepassten und damit tatsächlich zu hohen Unterhaltsbeitrag bezahlt hatte. Allerdings oblag es ihm gemäss dem Scheidungsurteil den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Einkommen effektiv nicht der Teuerung angepasst hatte, ansonsten von diesem Umstand auszugehen war.