Aus den Akten ergibt sich und ist vom Appellanten in der Übersicht der Unterhaltsbeiträge zu seiner Appellationserklärung auch anerkannt, dass er während des von den Strafanträgen umfassten Zeitraumes den Unterhaltsbeitrag wiederholt verspätet geleistet hat, wobei es sich bei dieser Verspätung teilweise um wenige Tage gehandelt hat und teilweise auch um mehrere Monate. Der Angeklagte macht nun geltend, infolge seiner konstanten über den geschuldeten Betrag hinausgehenden Mehrleistung habe er sich abgesehen von den beiden Zeiträumen Oktober 2005 bis Dezember 2005 und Juni 2006 bis September 2006 spätestens mit seiner Ausgleichszahlung vom 5. Oktober 2006 durchwegs über einen positiven Saldo