, 381 ff.) hervor, dass er in dieser Zeit weniger verdiente als im Jahre 1996, weshalb eine Teuerungsanpassung des Unterhaltsbeitrages nicht hätte vorgenommen werden müssen und der Angeklagte deshalb im inkriminierten Zeitraum lediglich den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- schuldete. Dies allerdings per Ende des Vormonates für den kommenden Monat.