Der Unterhaltsbeitrag war an jedem Kalenderjahreswechsel auf Januar dem Index des vorangegangenen Monats Oktober prozentual soweit anzupassen, als sich das Einkommen des Pflichtigen mitverändert hatte, wobei die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung der Pflichtige zu tragen hatte. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. II.A.1. S. 6 f.) geht aus den vom Appellanten eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2006 (act. 17 ff., 295 ff., 335 ff., 381 ff.)