Pra 96/2007 Nr. 12 E. 3.1.2.3). 3.2 Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A. vom 13. Oktober 1997 (act. 41 ff.) sowie der dazu gehörenden Vereinbarung über die Nebenfolgen ergibt sich, dass der Appellant verpflichtet war, der Anzeigestellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf dem BIGA-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils sowie einem Einkommen des Pflichtigen von CHF 53'379.50 netto inklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr und einem Einkommen der Berechtigten von CHF 9'600.-- netto inklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr.