StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt. Wenn es der Täter also durch eigenes Verschulden und ohne Unterbruch während einer gewissen Zeit unterlässt, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, und sei dies auch nur teilweise, so beginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten verschuldeten Unterlassung zu laufen, d.h. zum Beispiel im Moment, in welchem der Schuldner die Zahlungen wieder aufnimmt oder es ihm, ohne eigenes Verschulden, wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, seiner Pflicht nachzukommen (BGE 132 IV 49 ff. E. 3.1 = Pra 96/2007 Nr. 12 E. 3.1.2.3).