Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2010 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei das Strafverfahren gegen den Appellanten definitiv einzustellen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Appellant vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freizusprechen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Appellationsantwort verzichtet. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3.1 Gemäss Art.