Schliesslich wurde der Beurteilte dazu verurteilt, V. K. den Betrag von CHF 1'460.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für deren Anwaltskosten als Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, und die Hälfte der Verfahrenskosten sowie die Hälfte der Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- zu tragen. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. April 2010 erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 29. April 2010 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 30. August 2010 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2010 aufzuheben (Ziff. 1).