44 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate August 2004, Juli 2007 und September 2007 wurde der Beurteilte freigesprochen. Dem Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate Oktober 2001 bis Juli 2004 wurde mangels gültigen Strafantrages keine Folge gegeben. Schliesslich wurde der Beurteilte dazu verurteilt, V. K. den Betrag von CHF 1'460.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für deren Anwaltskosten als Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, und die Hälfte der Verfahrenskosten sowie die Hälfte der Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- zu tragen.