festgelegt. Die Honorarnote wird daher im Umfang von CHF 3'248.90 (inkl. neu berechneter MWSt in Höhe von CHF 229.50) gutgeheissen." Nachdem M. B. gegen diesen Strafbefehl mit Datum vom 8. Mai 2009 die Einsprache erklärt hatte, sprach ihn das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. April 2010 in teilweiser Abänderung des angefochtenen Strafbefehls der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 217 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.