Der Angeschuldigte hätte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zweifellos die Möglichkeit gehabt, die Unterhaltszahlungen fristgerecht und in vereinbarter Höhe zu leisten. Die Geschädigte stellte am 11. April 2007 bzw. am 4. Juni 2007 einen rechtsgültigen Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Die Rechtsvertreterin der Geschädigten stellte mit Schreiben vom 14. September 2007 erneut Strafantrag. Dieser deckt die Zeitspanne bis September 2007 ab.