Im Weiteren besitzt der Angeschuldigte in B. die Liegenschaft YYstrasse. Diese wird in der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit einem Steuerwert in Höhe von CHF 1'199'733.-- veranlagt. Gemäss eigenen Angaben fliessen dem Angeschuldigten daraus jährliche Mietzinserträge in Höhe von CHF 89'980.-- zu. In derselben Steuererklärung wird überdies ein stattliches Wertschriftenguthaben festgehalten. Der Angeschuldigte hätte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zweifellos die Möglichkeit gehabt, die Unterhaltszahlungen fristgerecht und in vereinbarter Höhe zu leisten.