Des Weiteren wurden M. B. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'209.-- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.-- auferlegt. Schliesslich wurde er dazu verurteilt, der Anzeigestellerin für deren Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'248.90 zu bezahlen, wobei eine Mehrforderung von CHF 390.-- abgewiesen wurde. Gestützt wurde dieser Strafbefehl auf folgenden Sachverhalt:"Mit Urteil des Bezirksgerichts-Präsidenten zu A. vom 13. Oktober 1997 wurde die Ehe zwischen dem Angeschuldigten B. M. und der Geschädigten B.-L. V., heute K. V., rechtskräftig geschieden.