E. 3.1). Diejenigen Unterhaltsbeiträge, welche der Verpflichtete aus heutiger Sicht für einen gewissen Zeitraum zuviel bezahlt hat, können nicht automatisch retrospektiv als Guthaben für die später fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge qualifiziert werden, vielmehr hätte der Schuldner, um diese Wirkung eintreten zu lassen, explizit die Verrechnung erklären müssen (Art. 217 StGB und Art. 124 Abs. 1 OR; E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erst im Gerichtsverfahren gegeben, steht dem Gericht als zuständiger Behörde nur noch der Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht offen (Art. 53 StGB; E. 4). Strafrecht Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Sachverhalt