{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-900_2010-11-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7f130b3e-5f69-4aba-8d85-7d878302cc6d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "843dbaecf6c6b1025344fbeda26482bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 900", "100 10 900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernachlässigung von Unterhaltspflichten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:22", "Checksum": "f8b0a87a6a9207417b7b7a68d3cdeef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)\nRegeste:\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten\n\n\n3.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des abgesehen von der Rechtzeitigkeit der Strafanträge unbestrittenen Sachverhaltes kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. B. S. 9 ff.). Abgesehen davon, dass der Appellant im Appellationsverfahren nicht mehr geltend macht, dass er nicht über die Mittel zur Pflichterfüllung verfügt habe, wäre eine solche finanzielle Unmöglichkeit weder substantiiert noch glaubhaft dargelegt, da er in den allermeisten Fällen seiner Zahlungspflicht nur mit einigen Tagen Verspätung nachgekommen ist. Indem er im inkriminierten Zeitraum die Unterhaltsbeiträge immer verspätet geleistet hat, obschon er über die dafür erforderlichen Mittel verfügt hat, ist der objektive Tatbestand von Art. 217 StGB ohne Weiteres erfüllt. Gleiches gilt auch für den subjektiven Tatbestand von Art. 217 StGB, da der Appellant wusste, dass er den Unterhaltsbeitrag jeweils per Ende des Vormonates zu bezahlen hatte und trotzdem seiner Pflicht regelmässig nur mit Verspätung nachkam, obwohl er die Möglichkeit zur rechtzeitigen Leistung gehabt hätte. Die auch vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Begründung, dass er mit der Nichtleistung über mehrere Monate die Anzeigestellerin habe dazu bringen wollen, Tagebücher ihres verstorbenen gemeinsamen Sohnes herauszugeben, mag menschlich nachvollziehbar sein, ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens. Demzufolge ist der Angeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 217 StGB der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum September 2004 bis Juni 2007 sowie für den Monat August 2007 schuldig zu erklären.\n4. In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (E. II. [recte: E.III.] S. 11 f.) verwiesen werden, dies allerdings mit der nachfolgenden Abweichung: Nach Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist. Sind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erst im Gerichtsverfahren gegeben, steht dem Gericht als zuständiger Behörde nur noch der Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht offen (BGE 135 IV 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus dem angefochtenen Urteil, dass der Appellant bei der Festsetzung eines Strafmasses zu einer bedingten (Geld-)Strafe verurteilt werden würde, womit diese Voraussetzung der Wiedergutmachung erfüllt ist. In Bezug auf die Schadendeckung ist sodann festzuhalten, dass gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (oben E. 3.2) der Appellant aufgrund seiner wiederholt über den monatlich geschuldeten Betrag hinausgehenden Mehrleistung effektiv gesehen im Zeitraum von Januar 2001 bis September 2005 sowie von Januar 2006 bis Mai 2006 und ab Oktober 2006 bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes per Ende September 2007 einen positiven Saldo aufgewiesen hat, womit retrospektiv betrachtet die Anzeigestellerin lediglich im abschliessenden Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2005 sowie von Juni 2006 bis September 2006 einen tatsächlichen Schaden gehabt hat, welcher jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Damit ist auch die Voraussetzung der Schadendeckung ohne Weiteres erfüllt. Was schliesslich das Interesse der Anzeigestellerin an der Strafverfolgung anbelangt, so ist praxisgemäss für die Anwendung von Art. 53 StGB die Zustimmung der geschädigten Person nicht unerlässlich (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 zu Art. 53 StGB, mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, als die Anzeigestellerin aufgrund des positiven Saldos der Unterhaltsleistungen zu Gunsten des Appellanten zum heutigen Zeitpunkt gar nicht als Geschädigte im eigentlichen Sinn bezeichnet werden kann. Darüber hinaus sind für das Kantonsgericht keine privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der Anwendung von Art. 53 StGB entgegenstehen würden, womit auch die dritte Voraussetzung der Wiedergutmachung vorliegt und das Kantonsgericht angesichts der vorliegenden besonderen Umstände im Ergebnis in teilweiser Gutheissung der Appellation des Angeklagten von einer Bestrafung absieht.\n5. ( … )\n6. ( … )\nKGE ZS vom 16. November 2010 i. S. Staatsanwaltschaft BL / M. B. (100 10 900 [A 116]/NEP)\nGegen das Urteil des KG ZS wurde die Beschwerde in Strafsachen erhoben (6B_72/2011)."}