{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-900_2010-11-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7f130b3e-5f69-4aba-8d85-7d878302cc6d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "843dbaecf6c6b1025344fbeda26482bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 900", "100 10 900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernachlässigung von Unterhaltspflichten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:22", "Checksum": "f8b0a87a6a9207417b7b7a68d3cdeef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)\nRegeste:\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten\n\n\n3.2 Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A. vom 13. Oktober 1997 (act. 41 ff.) sowie der dazu gehörenden Vereinbarung über die Nebenfolgen ergibt sich, dass der Appellant verpflichtet war, der Anzeigestellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf dem BIGA-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils sowie einem Einkommen des Pflichtigen von CHF 53'379.50 netto inklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr und einem Einkommen der Berechtigten von CHF 9'600.-- netto inklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr. Der Unterhaltsbeitrag war an jedem Kalenderjahreswechsel auf Januar dem Index des vorangegangenen Monats Oktober prozentual soweit anzupassen, als sich das Einkommen des Pflichtigen mitverändert hatte, wobei die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung der Pflichtige zu tragen hatte. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. II.A.1. S. 6 f.) geht aus den vom Appellanten eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2006 (act. 17 ff., 295 ff., 335 ff., 381 ff.) hervor, dass er in dieser Zeit weniger verdiente als im Jahre 1996, weshalb eine Teuerungsanpassung des Unterhaltsbeitrages nicht hätte vorgenommen werden müssen und der Angeklagte deshalb im inkriminierten Zeitraum lediglich den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- schuldete. Dies allerdings per Ende des Vormonates für den kommenden Monat. Aus den Akten ergibt sich und ist vom Appellanten in der Übersicht der Unterhaltsbeiträge zu seiner Appellationserklärung auch anerkannt, dass er während des von den Strafanträgen umfassten Zeitraumes den Unterhaltsbeitrag wiederholt verspätet geleistet hat, wobei es sich bei dieser Verspätung teilweise um wenige Tage gehandelt hat und teilweise auch um mehrere Monate. Der Angeklagte macht nun geltend, infolge seiner konstanten über den geschuldeten Betrag hinausgehenden Mehrleistung habe er sich abgesehen von den beiden Zeiträumen Oktober 2005 bis Dezember 2005 und Juni 2006 bis September 2006 spätestens mit seiner Ausgleichszahlung vom 5. Oktober 2006 durchwegs über einen positiven Saldo ausgewiesen, weshalb die Frist für einen gültigen Strafantrag am 8. Januar 2007 abgelaufen sei und demnach die am 11. April 2007, 4. Juni 2007 und 14. September 2007 gestellten Strafanträge verspätet seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte sich im Verlaufe des Strafverfahrens heraus, dass der Appellant seit Januar 2001 einen der Teuerung angepassten und damit tatsächlich zu hohen Unterhaltsbeitrag bezahlt hatte. Allerdings oblag es ihm gemäss dem Scheidungsurteil den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Einkommen effektiv nicht der Teuerung angepasst hatte, ansonsten von diesem Umstand auszugehen war. Da er dieser Verpflichtung zweifellos nicht nachgekommen war, durfte somit die Anzeigestellerin zu Recht davon ausgehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag nach der Teuerung richtete und demnach ein teuerungsangepasster Unterhaltsbeitrag geschuldet war. Vom Appellanten ist denn auch unbestritten, dass er zum Zeitpunkt seiner Zahlungen selber davon ausgegangen ist, dass er diese auch wirklich schuldet. Wenn nun also der Appellant aus heutiger Sicht regelmässig zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, können diese nicht automatisch als Guthaben für die später fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge qualifiziert werden. Um die vom Appellanten zuviel bezahlten Leistungen an seine noch zu erbringenden anzurechnen, hätte er gemäss Art. 124 Abs. 1 OR die Verrechnung explizit erklären müssen; dies gilt umso mehr, als nach Art. 125 Ziff. 2 OR Unterhaltsansprüche nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können. Somit ist festzuhalten, dass erst seit dem Zeitpunkt der zwischenzeitlich im Verlaufe des Strafverfahrens erhobenen Verrechnungserklärung eine Verrechnung zwischen den geschuldeten und den tatsächlich erbrachten Leistungen des Appellanten erfolgen kann. Soweit diese Verrechnung unter Beachtung von Art. 125 Ziff. 2 OR als zulässig zu qualifizieren ist, ist allerdings festzustellen, dass aufgrund der vom Appellanten erbrachten Mehrleistung der Anzeigestellerin aus heutiger Sicht kein Schaden entstanden bzw. dieser innerhalb des inkriminierten Zeitraumes bis Ende September 2007 spätestens mit der Ausgleichszahlung ab 5. Oktober 2006 gedeckt ist. Da aber wie bereits ausgeführt die Verrechnung nicht retrospektiv ex officio erfolgen kann, ist festzustellen, dass es ohne Aufrechnung der geschuldeten mit den geleisteten Unterhaltsbeiträgen massgeblich ist, wann der Appellant seine einzelnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet hat. Diesbezüglich kann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtsgültigkeit der Strafanträge folgend (E. II.A.3. und 4. S. 8 f.) festgehalten werden, dass im Zeitraum von September 2004 bis April 2007 die Unterhaltsbeiträge entweder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt wurden, womit der Strafantrag vom 11. April 2007 rechtzeitig gestellt worden ist, dass im Zeitraum Mai und Juni 2007 die Unterhaltsbeiträge ebenfalls verspätet bezahlt wurden, womit der Strafantrag vom 4. Juni 2007 rechtzeitig gestellt worden ist und dass schliesslich im August 2007 der Unterhaltsbeitrag ebenfalls verspätet bezahlt wurde, womit auch der Strafantrag vom 14. September 2007 rechtzeitig gestellt worden ist. Im Ergebnis ist somit der Sachverhalt für den Zeitraum September 2004 bis Juni 2007 und für den Monat August 2007 erstellt und es liegt diesbezüglich jeweils ein gültiger Strafantrag vor."}