{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-900_2010-11-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7f130b3e-5f69-4aba-8d85-7d878302cc6d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "843dbaecf6c6b1025344fbeda26482bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 900", "100 10 900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernachlässigung von Unterhaltspflichten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:22", "Checksum": "f8b0a87a6a9207417b7b7a68d3cdeef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)\nRegeste:\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten\n\n\nNachdem M. B. gegen diesen Strafbefehl mit Datum vom 8. Mai 2009 die Einsprache erklärt hatte, sprach ihn das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. April 2010 in teilweiser Abänderung des angefochtenen Strafbefehls der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 217 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate August 2004, Juli 2007 und September 2007 wurde der Beurteilte freigesprochen. Dem Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate Oktober 2001 bis Juli 2004 wurde mangels gültigen Strafantrages keine Folge gegeben. Schliesslich wurde der Beurteilte dazu verurteilt, V. K. den Betrag von CHF 1'460.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für deren Anwaltskosten als Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, und die Hälfte der Verfahrenskosten sowie die Hälfte der Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- zu tragen.\nGegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. April 2010 erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 29. April 2010 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 30. August 2010 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2010 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei das Strafverfahren gegen den Appellanten definitiv einzustellen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Appellant vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freizusprechen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4).\nMit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Appellationsantwort verzichtet.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3.1 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts macht sich nicht nur derjenige strafbar, welcher nichts oder zu wenig leistet, sondern auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt. Massgebend ist dabei die Fälligkeit der Unterhaltsforderung. Auf die Dauer der Nichterfüllung kommt es nicht an. Der Unterhaltspflichtige macht sich nicht erst strafbar, wenn er um mehr als eine Zahlungsperiode in Verzug kommt oder sogar wiederholt oder fortgesetzt seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Es genügt, wenn er einmal nicht bei Fälligkeit leistet. Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2003 [6S.152/2003] E. 1, mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt. Wenn es der Täter also durch eigenes Verschulden und ohne Unterbruch während einer gewissen Zeit unterlässt, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, und sei dies auch nur teilweise, so beginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten verschuldeten Unterlassung zu laufen, d.h. zum Beispiel im Moment, in welchem der Schuldner die Zahlungen wieder aufnimmt oder es ihm, ohne eigenes Verschulden, wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, seiner Pflicht nachzukommen (BGE 132 IV 49 ff. E. 3.1 = Pra 96/2007 Nr. 12 E. 3.1.2.3)."}