{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-900_2010-11-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7f130b3e-5f69-4aba-8d85-7d878302cc6d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "843dbaecf6c6b1025344fbeda26482bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 900", "100 10 900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernachlässigung von Unterhaltspflichten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:22", "Checksum": "f8b0a87a6a9207417b7b7a68d3cdeef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.11.2010 100 2010 900 (100 10 900)\nRegeste:\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2010 (100 10 900)\nDie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt. Wenn es der Täter also durch eigenes Verschulden und ohne Unterbruch während einer gewissen Zeit unterlässt, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, und sei dies auch nur teilweise, so beginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten verschuldeten Unterlassung zu laufen, d.h. zum Beispiel im Moment, in welchem der Schuldner die Zahlungen wieder aufnimmt oder es ihm, ohne eigenes Verschulden, wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, seiner Pflicht nachzukommen (Art. 217 StGB; E. 3.1).\nDiejenigen Unterhaltsbeiträge, welche der Verpflichtete aus heutiger Sicht für einen gewissen Zeitraum zuviel bezahlt hat, können nicht automatisch retrospektiv als Guthaben für die später fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge qualifiziert werden, vielmehr hätte der Schuldner, um diese Wirkung eintreten zu lassen, explizit die Verrechnung erklären müssen (Art. 217 StGB und Art. 124 Abs. 1 OR; E. 3.2).\nSind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erst im Gerichtsverfahren gegeben, steht dem Gericht als zuständiger Behörde nur noch der Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht offen (Art. 53 StGB; E. 4).\nStrafrecht\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten\nSachverhalt\nAufgrund einer Anzeige seiner Ex-Ehefrau vom 11. April 2007 an das Statthalteramt A. wurde der 19XX geborene M. B. mit Strafbefehl vom 4. Mai 2009 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt. Des Weiteren wurden M. B. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'209.-- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.-- auferlegt. Schliesslich wurde er dazu verurteilt, der Anzeigestellerin für deren Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'248.90 zu bezahlen, wobei eine Mehrforderung von CHF 390.-- abgewiesen wurde. Gestützt wurde dieser Strafbefehl auf folgenden Sachverhalt:\"Mit Urteil des Bezirksgerichts-Präsidenten zu A. vom 13. Oktober 1997 wurde die Ehe zwischen dem Angeschuldigten B. M. und der Geschädigten B.-L. V., heute K. V., rechtskräftig geschieden. Der Angeschuldigte wurde in der genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 1./10. März 1997 zur Zahlung eines monatlich vorauszahlbaren, per Oktober des vorangegangenen Jahres gemäss dem BIGA-Landesindex anzugleichenden Unterhaltsbeitrags in Höhe von CHF 1'200.-- verurteilt. Dem Angeschuldigten wurde die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung auferlegt. Der Angeschuldigte kam in der Folge, in der Zeitspanne von Oktober 2001 bis September 2007, seinen Zahlungspflichten nicht gehörig nach, indem er entweder zu spät zahlte oder die vereinbarte Indexierung nicht vornahm. Dadurch entstand ein Deliktsbetrag in Höhe von CHF 18'622.95. Der Angeschuldigte ist Inhaber eines Geschäfts an der XYstrasse in B. Gemäss eigenen Angaben beträgt sein monatlicher Nettoverdienst aus diesem Geschäft CHF 1'500.--. Im Weiteren besitzt der Angeschuldigte in B. die Liegenschaft YYstrasse. Diese wird in der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit einem Steuerwert in Höhe von CHF 1'199'733.-- veranlagt. Gemäss eigenen Angaben fliessen dem Angeschuldigten daraus jährliche Mietzinserträge in Höhe von CHF 89'980.-- zu. In derselben Steuererklärung wird überdies ein stattliches Wertschriftenguthaben festgehalten. Der Angeschuldigte hätte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zweifellos die Möglichkeit gehabt, die Unterhaltszahlungen fristgerecht und in vereinbarter Höhe zu leisten. Die Geschädigte stellte am 11. April 2007 bzw. am 4. Juni 2007 einen rechtsgültigen Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Die Rechtsvertreterin der Geschädigten stellte mit Schreiben vom 14. September 2007 erneut Strafantrag. Dieser deckt die Zeitspanne bis September 2007 ab. Mit Honorarnote vom 20. März 2008 an das Bezirksstatthalteramt A. macht die Rechtsvertreterin der Geschädigten K. V. eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'638.90 (CHF 2'175.-- für die Bemühungen von 7.25 Anwaltsstunden zu CHF 300.--, CHF 1'100.-- für die Bemühungen von 11 Praktikantenstunden zu CHF 100.--, CHF 106.90 für Auslagen sowie CHF 257.-- für MWSt von 7.6%) geltend. Da es sich bei vorliegendem Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht um einen übermässig umfangreichen, noch um einen aussergewöhnlich komplexen bzw. schwierigen Fall handelt, wird der Anwaltsstundensatz auf CHF 250.-- gekürzt und die Bemühungen von 7.25 Anwaltsstunden auf CHF 1'812.50 festgelegt. Die Honorarnote wird daher im Umfang von CHF 3'248.90 (inkl. neu berechneter MWSt in Höhe von CHF 229.50) gutgeheissen.\""}