O., N 25 f.). Bereits in der Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 9. April 2009 wurde festgestellt, dass die unbedingte Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verändert, so dass auch die letzte materielle Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 StGB, die Zahlungsunmöglichkeit, als erfüllt zu erachten ist. 4. ( … ) KGE ZS vom 17. August 2010 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen M.S. (100 10 809/ILM)