3.4 In Bezug auf dieZahlungsunmöglichkeitist entscheidend, dass der Verurteilte die Geldstrafe aufgrund der nachträglichen schuldlosen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bezahlen kann oder die Bezahlung ihm zumindest sehr grosse Mühe bereitet. Es muss dem Verurteilten nach den gesamten Umständen unmöglich oder unzumutbar sein, die Geldstrafe - auch mit den von der Vollzugsbehörde zu gewährenden Ratenzahlungen und Fristverlängerungen - zu bezahlen. Zahlungsunmöglichkeit liegt vor, wenn die Betreibung ergebnislos verlaufen ist oder wegen Aussichtslosigkeit davon abgesehen werden konnte (Basler Kommentar, a.a.O., N 25 f.).