Diese Aussage erscheint als glaubhaft. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht mit übermässiger Strenge zu handhaben ist. In Gesamtwürdigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die wirtschaftlichen Veränderungen nicht auf ein Verschulden des Appellanten zurückzuführen sind.