36 StGB). Wie soeben ausgeführt, war der Strafantritt vom 17. Mai 2008 der Hauptgrund für die wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Appellanten. Diesem könnte zwar vorgeworfen werden, durch die Begehung von Straftaten den Strafvollzug an sich selbst verschuldet zu haben. Dies trifft hingegen zumindest auf den Zeitpunkt des Strafantritts nicht zu: Die Festlegung des Strafantritts erfolgt in einem behördlichen Entscheid, worauf der Beurteilte grundsätzlich keinerlei Einfluss hat. Wie bereits oben unter Ziff. 2.3 erwähnt, wurde der Appellant gemäss seinen Ausführungen vor dem Kantonsgericht vom plötzlichen Strafantritt überrascht. Diese Aussage erscheint als glaubhaft.