3.3 Weiter muss sich die wirtschaftliche Situation des Verurteiltenohne sein Verschuldenverschlechtert haben. Wer hingegen für die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die Schuld trägt, hat den Vollzug der Freiheitsstrafe hinzunehmen. Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten (Basler Kommentar, a.a.O., N. 23 f.). Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens ist übermässige Strenge fehl am Platz (Trechsel/Keller, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 36 StGB).