Auch diese Voraussetzung ist mit Verweis auf die unter Ziff. 3.1 gemachten Ausführungen klarerweise erfüllt: Wäre zum Zeitpunkt des Strafbefehls berücksichtigt worden, dass sich der Appellant bereits im Strafvollzug befand und demnach nicht mehr über ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.-- verfügte sowie dass er zudem Vater geworden ist, dann wäre die Höhe des Tagessatzes erheblich tiefer ausgefallen. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Appellant zu einer nicht geringen Anzahl von 140 Tagessätzen verurteilt worden ist.