Er sei seit fünf Jahren verheiratet und habe ein zweijähriges Kind, um welches sich die Ehefrau kümmere (Prot. S. 2 f.). Diese Tatsachen berücksichtigend, ist festzustellen, dass sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Appellanten nicht erst seit Rechtskraft des Geldstrafenurteils vom 27. Oktober 2008, sondern bereits schon vorher, mit Antritt des Strafvollzugs am 17. Mai 2008, verändert haben, was jedoch seitens des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim bei Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt wurde (vgl. obige Ausführungen in Ziff. 2.3).