Eine gesetzeswidrige Einschränkung auf den Zeitraum vom 7. April 2009 bis 30. November 2009 erscheine hier als rein willkürlich und verletze Bundesrecht. Dem aktuellen Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass der Appellant resultierend aus mehreren Vorstrafen aus den Jahren 2002 bis 2007 zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss obgenannter amtlicher Erkundigung beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft vom 16. August 2010 verbüsst der Appellant seit dem 17. Mai 2008 diese vier Jahre Freiheitsstrafe sowie zusätzlich 149 Tage an umgewandelten Geldstrafen. Eine bedingte Entlassung stehe frühestens am 10. Januar 2011 an.