Wie ein Blick auf die Akten zeigt, wies der Appellant im Schreiben vom 30. November 2009 das Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausdrücklich darauf hin, dass er noch bis April 2011 eine Freiheitsstrafe verbüsse, weshalb er im Moment nicht in der Lage sei, die geforderte unbedingte Geldstrafe von Fr. 19'600.-- zu bezahlen. Danach werde er sich in ein ordentliches Arbeitsverhältnis begeben und somit die geforderte Summe abbezahlen können. Zudem machte er geltend, er sei fortgeschrittenen Alters und eine möglichst frühe Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei für ihn sehr wichtig. Für den Fall der Zusage werde er den gestellten Forderungen vollumfänglich nachkommen (vgl. act.