Im angefochtenen Urteil führte das Strafgerichtspräsidium in materieller Hinsicht lediglich beiläufig aus, dass der Beurteilte im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt habe, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischen Zustellung der Verfügung vom 7. April 2009 und tatsächlicher Antragstellung am 30. November 2009 massgeblich verschlechtert hätten (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils).