Es wäre somit dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim oblegen, von Amtes wegen die aktuellen Zahlen zu erheben und diese dem Strafbefehl zugrunde zu legen. Indem dies vorliegend unterlassen wurde, erweist sich die Höhe des Tagessatzes gemäss obgenanntem Strafbefehl als von Vornherein falsch. Unter Berücksichtigung der Erwägungen gemäss Ziffer 2.3 hievor tritt das Kantonsgericht auf das Gesuch des Appellanten vom 30. November 2009 ein und prüft nachfolgend die materiellen Voraussetzungen.