Nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Appellant gegen diesen Strafbefehl nicht mittels Einsprache gewehrt hat. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Appellant dazu aus, es treffe zu, dass er anlässlich der Einvernahme zur Person am 11. April 2008 ein Einkommen von Fr. 6'000.-- genannt habe. Damals habe er aber noch nicht gewusst, wann er in den Strafvollzug komme. Es sei plötzlich sehr schnell gegangen, als die Behörden davon erfahren hätten, er wolle nach Brasilien reisen (Prot.