Letztlich kann die Frage der Frist jedoch offen bleiben, und zwar bei der vorliegenden Fallkonstellation aus folgenden, die materiellen Erwägungen vorgreifenden Gründen: Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim ging in seinem Strafbefehl vom 27. Oktober 2008 von einem Einkommen des Appellanten von Fr. 6'000.-- aus, basierend auf dessen Depositionen anlässlich der Einvernahme zur Person vom 11. April 2008 (act. 9). Daraus resultierend ergab sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 140.--.