Das strikte Abstellen auf diese Formalien erscheint nicht nur als sachfremd, sondern kann in gewissen Fällen zu absurden Ergebnissen führen. Praktikabler erscheint es demgegenüber, Anträge auf Moderation gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB zumindest bis zum Antritt der Freiheitsstrafe zuzulassen. Letztlich kann die Frage der Frist jedoch offen bleiben, und zwar bei der vorliegenden Fallkonstellation aus folgenden, die materiellen Erwägungen vorgreifenden Gründen: