Denn zentrales Anliegen der Revision des allgemeinen Teils des StGB sei bekanntlich die Zurückdrängung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen gewesen (Küffer, a.a.O.). Das Kantonsgericht hat bei der Beurteilung der vorliegenden Appellation nicht zwingend auf eine einzelne Lehrmeinung abzustellen, welche zudem weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung eine Stütze findet. Der Ansicht der Vorinstanz, dass eine Antragstellung ab Rechtskraft der Vollzugsverfügung nicht mehr möglich sein soll, kann daher nicht gefolgt werden. Das strikte Abstellen auf diese Formalien erscheint nicht nur als sachfremd, sondern kann in gewissen Fällen zu absurden Ergebnissen führen.